FLVW hat eine Entscheidung für den Rest des Jahres 2020 gefällt Quelle Ruhrnachrichten AMATEURFUSSBALL Die zuständigen Funktionäre des FLVW haben während einer virtuellen Sitzung des Verbands-Fußball-Ausschusses entschieden, ob im Jahr 2020 noch Amateurfußball gespielt wird oder nicht. von Nina Bargel Die aktuelle Spielzeit im Amateurfußball pausiert gerade aufgrund der Coronavirus-Pandemie. © picture alliance/dpa Die Amateurfußballsaison ruht im November. Noch vor weiteren Entscheidungen der Politik für den Monat Dezember hat der Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen (FLVW) jetzt entschieden, ob im Kalenderjahr 2020 noch Fußball gespielt wird. „Der FLVW schickt seine Vereine vorzeitig in die Winterpause. Nachdem die spielleitenden Stellen den Spielbetrieb bereits für den November absetzen mussten, wird der Ball in Westfalen auch im Dezember nicht mehr rollen“, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung, die der Verband am Mittwochvormittag (18. November) den Vereinen zuschickte. Das habe der Verbands-Fußball-Ausschuss (VFA) in einer gemeinsamen Videokonferenz mit Vertretern des Verbands-Jugend-Ausschusses (VJA) und den Vorsitzenden der 29 FLVW-Kreise beschlossen. Saisonfortsetzung ist vom Infektionsgeschehen abhängig „Nach den jüngsten Einschätzungen der Bundes- und Landesregierung ist nicht realistisch zu erwarten, dass der Spielbetrieb im Amateur- und Jugendbereich noch in diesem Jahr wieder zugelassen wird“, wird Reinhold Spohn, Vorsitzender des VFA, zitiert. Wann die Saison fortgesetzt wird, hänge vom Infektionsgeschehen und den politischen Entscheidungen ab, heißt es weiter. Der Verband beschäftige sich bereits mit Anpassungen des Rahmenterminkalenders, „denkbar ist eine verkürzte Winterpause und ein früherer Re-Start im Januar“, so FLVW-Vizepräsident Manfred Schnieders. Geplant werde auf jeden Fall mit einer zweiwöchigen Vorbereitungszeit der Vereine. Die Regelungen gelten für alle Amateur- und Jugendspielklassen sowie Freundschaftsspiele auf Verbands- und Kreisebene. „Es ist dringend geboten, einerseits den Vereinen Planungssicherheit zu geben und andererseits der Gesellschaft zu signalisieren, dass wir den Vorgaben der Politik unbedingt folgen werden und nicht ständig um privilegierte Regelungen für den Fußball nachsuchen“, begründet FLVW-Präsident Gundolf Walaschewski in der Pressemitteilung die Entscheidung. ![]() Nach den jüngsten Beschlüssen der Bundes- und Landesregierung im Rahmen des Infektionsschutzes stellt der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) den Spielbetrieb in allen kreislichen und überkreislichen Jugend- und Amateurspielklassen vorerst ein. Darauf haben sich das Präsidium, die Vorsitzenden der 29 FLVW-Kreise sowie die spielleitenden Stellen aus dem Verbands-Jugend- und Verbands-Fußball-Ausschuss am Mittwochabend in einer Videokonferenz verständigt. Die Unterbrechung gilt ab Donnerstag, 29. Oktober und vorerst bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der neuen Coronaschutzverordnung. Betroffen davon sind alle Meisterschafts-, Pokal- und Freundschaftsspiele. Zudem empfiehlt der FLVW, den Trainingsbetrieb ebenfalls sofort einzustellen. „Im Vordergrund stehen jetzt die Gesundheit, die Vermeidung von Kontakten sowie die Unterbrechung von Infektionsketten. Wie im Frühjahr möchte und wird der Fußball seinen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten“, bekräftigten die FLVW-Funktionsträgerinnen und -träger unisono. Kreis Unna - Der Landrat Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz – Untere Gesundheitsbehörde – Unna, 14.10.20 Allgemeinverfügung des Kreises Unna zur Änderung der Allgemeinverfügung des Kreises Unna vom 10.10.2020 zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.10.2020 Auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der z.Z. geltenden Fassung i. V m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBGNRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) sowie § 15a Abs. 3 Satz 1 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 30.09.2020 (GV. NRW. S. 923) in der z.Z. geltenden Fassung und den §§ 35 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der z.Z. geltenden Fassung wird die Allgemeinverfügung des Kreises Unna vom 10.10.2020 zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Abl. Nr. 48 vom 10.10.2020) geändert und erhält folgende Fassung: Allgemeinverfügung: 1. Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 CoronaSchVO dürfen im öffentlichen Raum nur mehrere Personen zusammentreffen, wenn es sich um eine Gruppe von höchstens fünf Personen handelt. 2. Nach § 15a Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO gilt, dass an Festen (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter) aus einem herausragenden Anlass im Sinne des § 13 Abs. 5 CoronaSchVO höchstens 25 Personen teilnehmen dürfen, es sei denn die Veranstaltung findet in einer Wohnung statt oder die zuständige örtliche Ordnungsbehörde lässt auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b Abs. 1 CoronaSchVO eine Ausnahme zu. Sofern vom Veranstalter/von der Veranstalterin ein Fest nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO mit zeitgleich mehr als 25 bis maximal 50 erwarteten Personen beabsichtigt ist, ist dieses vom Veranstalter/von der Veranstalterin bei der jeweils zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mindestens drei Tage vorher anzumelden. Dem Antrag auf Ausnahme ist ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach § 2b Abs. 1 CoronaSchVO beizufügen, welches mindestens folgende Angaben enthalten muss: Maßnahmen zur ausreichenden Belüftung geschlossener Räume, - Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern, - besondere Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle, - Angaben über ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, - Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten,
organisatorische Maßnahmen, - Verantwortlichkeiten. Mit der Anmeldung ist gleichzeitig eine Liste der erwarteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer einzureichen, die mindestens folgende Angaben enthält: - Name, Vorname der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, - Anschrift, - Telefon-Nummer. Die örtliche Ordnungsbehörde prüft die Angaben und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Genehmigung. Für den Fall, dass der Genehmigungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig in der unter Nr. 1 genannten Frist vorgelegt und die Veranstaltung trotzdem durchgeführt wird, droht der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter eine Geldbuße von 2.500,00 Euro. 3. In privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Personen durchzuführen. 4. Gastronomische Betriebe im Sinne des § 14 CoronaSchVO sind von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu schließen. In den vorgenannten Zeiträumen ist Inhabern von Verkaufsstellen, insbesondere Tankstellen und Kiosken, der Verkauf von alkoholischen Getränken verboten. 5. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO (Konzerte und Aufführungen in geschlossenen Räumlichkeiten) § 2 Abs. 3 Nr. 1a CoronaSchVO (sonstige Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Abs.1 und 2 CoronaSchVO) sowie § 2 Abs. 3 Nr. 3a CoronaSchVO (Zuschauer von Sportveranstaltungen) besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz. Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sind generell verboten. Gleichzeitig wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 20% der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (z.B. politische Veranstaltungen von Parteien oder Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind. 6. Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften an weiterführenden Schulen wird dringlich empfohlen, auch im Unterrichtsraum grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Der Schulunterricht soll möglichst im Klassenverband bzw. in homogenen Lerngruppen erteilt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist Distanzunterricht zu bevorzugen. Über den Schulunterricht hinausgehende Arbeitsgemeinschaften und andere Veranstaltungen sind einzustellen, sofern diese über den Klassenverband bzw. homogene Lerngruppen hinausgehen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Betreuungsangebote in den Herbstferien. Seite 3 von 6 7. In Kindertageseinrichtungen wird dringend empfohlen, die Kinder möglichst in festen Bezugsgruppen über die gesamte Zeit – auch während des freien Spiels im Außenbereich und während der Mittagsverpflegung – zu betreuen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Betreuungsangebote in den Herbstferien. 8. In der Kontaktsportart Fußball ist der komplette Spiel- und Wettbewerbsbetrieb untersagt. Der Trainingsbetrieb ist gestattet, sofern dieser kontaktlos unter Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO stattfindet. In der Kontaktsportart Fußball wird zudem dringend empfohlen, zur Eindämmung des Infektionsgeschehens auf die Teilnahme am Spiel-, Wettbewerbs- und Trainingsbetrieb außerhalb des Kreises Unna zu verzichten. Für alle anderen Sportarten gelten die nach § 9 Abs. 1 CoronaSchVO geeigneten Vorkehrungen zum Hygiene- und Infektionsschutz, insbesondere zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Abs. 2 CoronaSchVO genannten Personen gehören. 9. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. 10. Die Regelungen nach den Nr. 1 bis 8 dieser Allgemeinverfügung sind sofort vollziehbar. Die Regelungen nach den Nr. 1 bis 7 gelten befristet ab Bekanntgabe bis zum Ablauf des 31.10.2020. Die Regelung nach der Nr. 8 gilt befristet ab Bekanntgabe bis zum Ablauf des 25.10.2020. Begründung Ermächtigungsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i.V.m. 15a Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO. Zuständige Behörde im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 IfSBG-NRW der Kreis Unna als untere Gesundheitsbehörde. Der Kreis Unna hat den maßgeblichen Wert für regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen von 50 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen mit aktuell steigender Tendenz überschritten. In Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit unter Einbeziehung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW und der Bezirksregierung Arnsberg die Maßnahmen der Nummern 1 bis 8 als notwendige präventive Schutzmaßnahmen zum Schutze der Allgemeinheit vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektionen mit dem Virus in der Bevölkerung getroffen. Das Infektionsgeschehen beschränkt sich auch nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen. Zudem betrifft es zurzeit alle kreisangehörige Kommunen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Seite 4 von 6 Im gesamten Kreisgebiet sind an dem SARS-CoV-2 Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt worden, denen gegenüber ausnahmslos eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalens sind die Fallzahlen weiter angestiegen. Aufgrund dieser Sachlage sind nach § 15a Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO weitere Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers SARSCoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern. Das Infektionsgeschehen im Kreis Unna ist nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o. ä. zurückzuführen und einzugrenzen. Insofern reduziert sich durch die Senkung der Teilnehmerzahlen bei Feierlichkeiten, Veranstaltungen und beim Aufenthalt von Gruppen im öffentlichen Raum (Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen u.ä.) das Infektionsrisiko um ein Vielfaches. Die Einschränkungen der Öffnungszeiten gastronomischer Betriebe reduziert ebenfalls infektionsrelevante Kontakte, da gerade der mit dem zu späterer Uhrzeit verbundene Alkoholkonsum vieler Besucherinnen und Besucher gastronomischer Betriebe erfahrungsgemäß zu einer deutlichen Vernachlässigung der Infektionsschutz- und Hygieneregeln führt. Aus diesem Grund ist auch eine Einschränkung des Verkaufs von Alkohol während der Sperrzeiten angezeigt. Die Einschränkungen gelten einheitlich für alle Gebietskörperschaften des Kreises Unna. Grund dafür ist, dass derzeit aus allen Kommunen nahezu täglich Neuinfektionen gemeldet werden. Mit der kreiseinheitlichen Regelung soll - zur Vermeidung von ortsübergreifenden Infektionen - verhindert werden, dass Gäste in den Nachtstunden in andere kreisangehörige Kommunen ausweichen, in denen keine verlängerte Sperrstunde gelten würde. Außerdem erscheint eine Sperrzeit von 1.00 bis 6.00 Uhr mit Blick auf das tatsächlich vorhandene gastronomische Angebot im Kreis Unna verhältnismäßig. Bei den Veranstaltungen und Versammlungen, bei denen trotz der Senkung der Teilnehmerzahlen immer noch eine Vielzahl von Menschen zusammenkommt, dient die Verpflichtung einer Mund-Nase Bedeckung am Sitz- oder Stehplatz als zusätzliche Maßnahme zum Infektionsschutz und zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Da das Infektionsgeschehen Schwankungen unterliegt und in den kommenden Tagen der Wert der 7-TageInzidenz von 50 zeitweise auch wieder unterschritten werden kann, wird mit dieser Allgemeinverfügung die Anwendung der vorstehenden Regelung befristet angeordnet. Damit wird sichergestellt, dass die Schutzmaßnahme für die Dauer der Allgemeinverfügung nicht durch eine beispielsweise größere Feierlichkeit, Veranstaltung oder Versammlung in öffentlichen oder angemieteten Räumen, in Schulen und Kindertageseinrichtungen zeitweise gefährdet werden kann. Da sich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung als eine wirksame Schutzmaßnahme bewährt hat, wird es den Schülerinnen und Schülern der weiterführenden Schulen auch während der Unterrichtszeit dringlich empfohlen. So sind nach den Sommerferien in den Schulen im Kreis Unna in dem Zeitraum der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch während des Unterrichts keine konzentrierten Ausbrüche aufgetreten. Zudem haben die hauptsächlich in der Kontaktsportart Fußball aufgetretenen Infektionen gezeigt, dass diese Sportart ein hohes Risikopotenzial aufweist. Um die Ausbreitung des Coronavirus im Kreis Unna einzudämmen, mussten die in Nr. 8 aufgeführten Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Eine Untersagung des kontaktlosen Trainingsbetriebes erscheint zur Eindämmung des Infektionsgeschehens im Kreis Unna nicht erforderlich, sofern die in § 9 Abs. 1 CoronaSchVO genannten Infektionsschutzund Hygieneregeln eingehalten werden. Diese Schutzmaßnahmen sind geeignet, der Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Sie sind auch erforderlich, da ansonsten eine nicht mehr beherrschbare Verbreitung des Erregers droht. Die Schutzmaßnahmen stehen zudem durch ihre geringe Intensität in einem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, der grundsätzlich gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG gerechtfertigt ist. Die Verhältnismäßigkeit wird schließlich durch die Befristung der Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 31.10.2020, mit Ausnahme der Regelungen zu Nr. 8, die bis zum 25.10.2020 befristet sind, gewahrt. Die Allgemeinverfügung ist aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Bis zum 31.10.2020 wird das Gesundheitsamt des Kreises Unna die Entwicklung des Infektionsgeschehens und die Auswirkungen der angeordneten Maßnahmen im gesamten Kreisgebiet weiterhin intensiv verfolgen und bei Bedarf die Schutzmaßnahmen anpassen. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In der Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit wurde vor dem Hintergrund der hier gebotenen Eilbedürftigkeit unter Nr. 9 ermessensgerecht Gebrauch gemacht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch ein Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der z.Z. geltenden Fassung eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-RechtsverkehrVerordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der z.Z. geltenden Fassung. Hinweise Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Allgemeinverfügung kann ab sofort mit ihrer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz, Dienstgebäude Platanenallee 16, 59425 Unna, Raum 134, montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr sowie freitags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung (Fon 0 23 03 / 27- 1353) eingesehen werden. Unna, 14.10.2020 gez. Makiolla Landrat Veröffentlichungsdatum: 14.10.2020 VORSICHTIG HALTET EUCH AN DIE REGELN
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Quelle: Weltgesundheitsorganisation (WHO)