VfB Westhofen 1919 e.V.
www.vfb-westhofen.de
Satzung des
Vereins für Bewegungsspiele Westhofen 1919 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben und Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 1919 gegründete Verein führt den Namen „ Verein für Bewegungsspiele 1919 e.V.“ und ist unter der Nr. 20254 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerte-Westhofen.
3. Die Vereinsfarben sind Blau und Weiß.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. entsprechende Organisationen eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungsbetrieb für alle Bereiche;
b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs;
c. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
d. die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen;
e. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen;
f. Aus- und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß fachlich ausgebildeten Übungsleitern;
Trainern und Helfern;
g. Instandhaltung der dem Verein überlassenen Sportanlagen und Sportgeräte;
h. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften 2
1. Der Verein ist Mitglied
a. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden;
b. im Stadtsportverband Schwerte.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 in der jeweils gültigen Fassung an.
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt oder Austritt zu Verbänden beschließen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Wenn der Vorstand der beantragten Mitgliedschaft nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht, ist die Mitgliedschaft begründet.
3. Minderjährige bedürfen zur Mitgliedschaft der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
4. Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung als verbindlich an.Weisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane , Mitarbeiter und Übungsleiter sind Folge zu leisten.
5. Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet sein.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 3
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung des Vereins und durch Erlöschung der Rechtsfähigkeit des Vereins.
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum 30.06. oder 31.12 eines Jahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertgemäß abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein
Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten.Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen
Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an den Ältestenrat zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung. Der Ältestenrat entscheidet endgültig.
8. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
9. Eine Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds bedarf der Zustimmung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. 4
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins und deren Fälligkeit bestimmt die Mitglieder-
versammlung durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zum dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet am Lastschriftverfahren teilzunehmen und dem Verein Änderungen der Bankverbindungen und der Anschrift mitzuteilen.
4. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
5. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder- Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger/ geschäftsunfähiger Vereinsmitglieder
1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3. Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§11 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- das Präsidium
- der Ältestenrat
- die Jugendversammlung
§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung 5
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr- in der ersten Jahreshälfte statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, oder im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands mit einer Frist von
4 Wochen durch Aushang im Vereinsheim (VfB Westhofen, Wasserstraße 17, 58239 Schwerte) einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss
fest.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, oder im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
7. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung oder Ordnungen nichts anderes regeln, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Den Protokollführer wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung oder Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist durch
Aushang im Vereinsheim (Absatz 3) mitzuteilen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 6
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Sozialwartes
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte
3. Entlastung des erweiterten Vorstandes
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
5. Wahl des Präsidiums
6. Wahl des Fußballobmanns
7. Wahl des Ausschusses für Presse, Werbung und Informationen
8. Wahl des Ältestenrats
9. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
10. Wahl der Kassenprüfer
11. Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren, Umlagen ( § 9 )
12. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
13. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereinses erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
2. Für die ordentliche Mitgliederversammlung gilt §12 entsprechend.
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß §26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a. dem Präsidenten
b. dem 2. Präsidenten
c. dem Geschäftsführer
d. dem Hauptkassierer
e. dem Fußballobmann 7
f. dem Vorsitzenden des Jugendausschusses (Jugendleiter).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Präsident oder der 2.Präsident sein muss.
2. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Präsidenten oder ein durch ihn bevollmächtigtes anderes Vorstandsmitglied per E-Mail mit einer Frist von 3 Tagen einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder haben in der Vorstandssitzung jeweils 1 Stimme, bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Verhinderungsfall die Stimme des 2. Präsidenten.
3. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
4. Aufgaben des Vorstandes sind die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5. Die interne Aufgabenverteilung legt der Vorstand in eigener Zuständigkeit fest. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und durch einzelne Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich wahrgenommen werden (Ressortprinzip).
§ 16 Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
b. dem 2. Geschäftsführer
c. dem Sozialwart
d. dem 1. Kassierer
e. dem 2. Kassierer
f. dem stellvertretendem Vorsitzenden des Jugendausschusses (2.Jugendleiter)
g. den Mitgliedern des Ausschusses Presse, Werbung und Information.
h. dem Ältestenrat .
2. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden durch den Präsidenten oder ein durch ihn bevollmächtigtes anderes Vorstandsmitglied per E-Mail mit einer Frist von 3 Tagen einberufen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder haben in der erweiterten Vorstandssitzung jeweils eine Stimme, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Verhinderungsfall die Stimme des 2. Präsidenten
3. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 8
4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kommissarisch durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
§ 17 Amtsdauer
Alle Funktionsträger im Verein sind, soweit die Satzung oder Ordnungen nichts anderes regeln, für die Dauer von 2 Jahren im Amt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 18 Präsidium
1. Das Präsidium berät den Vorstand in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
2. Das Präsidium besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Mitgliedern. Mitglieder sind in jedem Fall der Präsident und der 2.Präsident.
3. Das Präsidium wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied bei Bedarf durch E-Mail mit einer Frist von 3 Tagen eingeladen.
§ 19 Ausschuss für Presse, Werbung und Information
1. Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und einem Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit weitere Mitglieder in den Ausschuss zu berufen. Deren Mitgliedschaft endet jedoch bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, sofern die Mitglieder dort nicht bestätigt wird.
3. Ausschusssitzungen werden vom Vorsitzenden per E-Mail mit einer Frist von 3 tagen bei Bedarf einberufen.
§ 20 Der Ältestenrat
Zur Wahrung der inneren Ordnung und des harmonischen Vereinslebens wird ein Ältestenrat gewählt, der von jedem Vereinsmitglied vertrauensvoll angerufen werden kann. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte den Senator. Mitglied im Ältestenrat kann nur werden, wer dem Verein mindestens seit 10 Jahren angehört. Die Sitzungen des Ältestenrat werden vom Senator bei Bedarf per E-Mail mit einer Frist von 3 Tagen einberufen.
§ 21 Vergütungen, Aufwendungen, bezahlte Mitarbeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt, so weit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf, und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden.Für 9
die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist derVorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke, u.a.Verträge mit Übungsleitern und Platzwarten abzuschließen.
Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Präsident.
4. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
5. Im Übrigen können Mitgliedern und Mitarbeitern des Vereins Aufwendungen nach § 670 BGB gezahlt werden, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Anwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellung nachgewiesen werden.
§ 22 Ehrungen von Vereinsmitgliedern
1. Der Vorstand (§15 Abs.1) verleiht mit einfacher Mehrheit folgende Ehrenzeichen:
- die silberne Ehrennadel des Vereins nach mindestens 25 jähriger Mitgliedschaft
- die goldene Ehrennadel des Vereins nach mindestens 40 jähriger Mitgliedschaft
- die Ehrenmedaille des Vereins an Personen , die das Amt des 1.Vorsitzenden mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bekleidet haben oder Ehrenmitglied sind.
2. Ehrenmitglied des Vereins kann nur werden, wer sich besonderer Verdienste um den Verein erworben hat und mindestens 25 Jahre Mitglied ist. Ehrenmitglied wird, wer nach Vorschlag des Vorstandes in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gewählt wird.
3. Die Anerkennung von Ehrungen erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 23 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller
Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. 10
2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.
3. Organe der Vereinsjugend sind:
a. die Jugendversammlung
b. der Jugendausschuss.
Der Vorsitzende des Jugendausschusses ist Mitglied des Vorstandes.
4. Das Nähere regelt die Rahmenjugendordnung.
§ 24 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 25 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss insbesondere folgende Ordnungen zu erlassen:
a. Finanzordnung
b. Geschäftsordnung
c. Hausordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 26 Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 27 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert,
übermittelt und verändert. 11
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zurAufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 28 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Präsident und 2. Präsident als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an
die Stadt Schwerte , die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 29 Gültigkeit der Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.02.2011 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
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